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“Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!” Annette Wölfel
Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler sehen im Angesicht des Coronavirus mittlerweile auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Große Aufträge bleiben aus. Quarantänemaßnahmen breiten sich aus. Schulen und Kitas sind geschlossen. Betriebe müssen geschlossen werden. Praktisch jeder hat Probleme in der allgemein nicht guten wirtschaftlichen Lage. Zusätzlich bangen Mitarbeiter vor den Entscheidungen ihrer Arbeitgeber. Bevor Sie jetzt aber resignieren, müssen Sie sich informieren und agieren. Welche Hilfemöglichkeiten es auch für Sie gibt, darüber kläre ich Sie jetzt auf. Nutzen Sie diese Hilfen. Denn nur wer nicht kämpft, hat schon verloren. Und das will keiner von Ihnen.
Hilfen in der Coronanot für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler
Ich werde diesen Artikel immer wieder aktualisieren und neuere Entwicklungen aufnehmen. Es lohnt sich also immer mal wieder einen Blick darauf zu werfen.
Anlässlich der weiteren Einschränkungen, die auch in Bayern zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen am 16.03.2020 erlassen worden sind, muss jeder jetzt wissen welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. In Bayern treffen diese Einschränkungen viele Betriebe.
Ab dem 20.03.2020 bleiben Gastronomiebetriebe zusätzlich ob der Allgemeinverfügung in Bayern betreffend Ausgangsbeschränkungen geschlossen. Es sei denn, sie verkaufen oder liefern mitnahmefähige Speisen. Im Einzelhandel dürfen nur Geschäfte, die den Bedarf des täglichen Lebens decken sollen, öffnen. Dies betrifft z.B. Lebensmittel und Getränkehandel, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen, Online-Handel. Hotels dürfen nur noch Gäste beherben, die geschäftlich unterwegs sind und nicht zu touristischen Zwecken.
Die Ladenöffnungszeiten sind erweitert worden: An Werktagen darf von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet werden.
Am 20.03.2020 hat die Bayerische Staatsregierung für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis zunächst dem 03.04.2020 Ausgangsbeschränkung verhängt. Den genauen Wortlaut lesen Sie hier -> https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vorlaeufige-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-corona-pandemie/
Seit dem 21.03.2020 sind Gastronomiebetriebe jeder Art verboten. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Untersagt ist der Besuch in Krankenhäusern, Altenheimen und Seniorenresidenzen.
Nur noch aus triftigen Gründen ist das Verlassen der eigenen Wohnung erlaubt. Hierzu gehört insbesondere die Ausübung betrieblicher Arbeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen (Ärzte), Einkaufen zur Deckung des täglichen Bedarfs mit Lebensmitteln, Getränken, Tierbedarf, zum Versand von Briefen und Paketen. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern etc.
Diese Entscheidung ist aus Gründen der Eindämmung der Vorsorge sicherlich richtig. Bedeutet aber weitere erhebliche Einschränkungen für Unternehmen und Betriebe.
Bund und die jeweiligen Länder stellen den Unternehmen diverse Hilfeleistungen zur Verfügung. Das Schlagwort dafür lautet:
Der Bundesminister der Finanzen sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie haben sich auf ein Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen will. Ein sogenanntes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Dessen Ziel soll es sein, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit diese einigermaßen durch die Krise kommen.
Den genauen Wortlaut finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
Das Schutzschild umfasst:
– flexibleres Kurzarbeitergeld
– bestehende Programme für Liquiditätshilfen der KFW Bank und der Länderbanken sollen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht werden
– steuerliche Maßnahmen
Kurzarbeitergeld, dient dem Zweck den Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern. Bislang wurde der Antrag auf Kurzarbeitergeld nur positiv verbeschieden, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten keine Arbeit mehr hatte. Nunmehr ist es ausreichend wenn 10% der Beschäftigten betroffen sind, um den Zuschuss zu beantragen.
Wichtig ist, dass es sich hierbei nur um eine vorrübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handelt. Somit müssen als alle anderen Möglichkeiten wie Urlaubsgewährung für Resturlaub aus dem Jahr 2019, Urlaubsgewährung für das Jahr 2020 soweit dieser noch nicht genehmigt ist und auch Überstundenabbau etc. bereits durchgeführt worden sein. Zwar wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet. Dies gilt wohl aber nicht für den Abbau von vorhandenen Überstunden. Mehr lesen Sie hier -> Kurzarbeitergeld, was Sie rechtlich wissen müssen.
Bei Liquiditätsproblemen sollen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe die erweiterte Möglichkeit des vereinfachten Zugangs zu günstigen Krediten erhalten.
KFW- Kredite
Für kleine und mittlere sowie für große Unternehmen gibt es ein neues KfW-Sonderprogramm mit erhöhter Risikotoleranz. Dieses soll von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die durch die Corona-Krise in größere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat ihre bestehenden Programme für Liquiditätshilfen u.a. ausgeweitet. Dazu gehören: KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen, ERP-Gründerkredit-Universell für junge Unternehmen, KfW-Kredit für Wachstum für größere Unternehmen. Bürgschaftsprogramme sollen erleichtert werden. Es soll KfW-Sonderprogramme geben für die mind. 460 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden sollen. Auch Hermesbürgschaften durch den Bund sollen erfolgen.
KFW Unternehmerkredit: Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre auf dem Markt sind
Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Für größere Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Millionen Umsatz oder mehr als 43 Millionen Bilanzsumme) bis zu 80%, für kleinere und mittlere Unternehmen (bis zu 250 Mitarbeiter, bis zu 50 Millionen Umsatz) bis zu 90% der Risikoübernahme. Damit wird die Chance gesteigert, einen Kredit zu erhalten.
Es kann bis zu 1 Million Euro beantragt werden, begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten oder bei kleineren Unternehmen den aktuellen Finanzbedarf für die nächsten 18 Monate/bei größeren Unternehmen der nächsten 12 Monate oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
ERP-Gründerkredit – Universell: Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt agieren
Diese Unternehmen können einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Hier gilt für größere Unternehmen Risikoübernahme bis zu 80%, mittlere und kleinere Unternehmen bis zu 90%. Das oben genannte zu den Bedingungen gilt entsprechend.
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung- für Investitionen und Betriebsmittel
Die KfW trägt wenn zwei Banken den Kredit gewähren sollen bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate. Als Alternative können die Banken auch von der KfW refinanziert werden.
In Aussicht gestellt sind steuerliche Erleichterungen wie folgt:
Sie sollten auch darüber nachdenken, ob Sie sich Sozialversicherungsbeiträge entsprechend § 76 Abs. 2 Nr.1, 1 SGB IV stunden lassen. Dies ist möglich wenn sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und die dauerhaft Durchsetzung des Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Anzunehmen ist eine erhebliche Härte, wenn Sie sich z.B. aufgrund der momentanen Wirtschaftslage ob des Virus in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Zudem wenn bei sofortiger Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben dies der Fall wäre oder Sie hierdurch in Schwierigkeiten geraten würden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Sie sich nur vorübergehend in dieser Krise befinden und nicht kurz vor der Insolvenz stehen. Diesen Antrag müssten Sie bei der jeweiligen Krankenkasse stellen.
Dies scheint in Planung zu sein, wie man hier nachlesen kann: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
Es wird ein zusätzlicher Bürgschaftsrahmen in Höhe von € 500 Millionen der LfA zur Verfügung gestellt und die Ausfallbürgschaften sollen erhöht werden.Im Rahmen von Bayernfonds kann der Freistaat mittels Beteiligung an Betrieben diese am Leben erhalten. Mehr lesen können Sie hier- > https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Zudem wird in Bayern für notleidende Betriebe jetzt auch eine unbürokratische Nothilfe gewährt, die sogenannte Soforthilfe. Diese soll auch in anderen Bundesländern eingeführt werden.
Wichtig für betroffene Freiberufler und Selbstständige ist zunächst mögliche Steuererleichterungen zu suchen. Hierzu zählt selbstverständlich die Überprüfung, ob eine Herabsetzung oder Auslassung der Einkommenssteuervorauszahlungen für Sie möglich ist oder eine Erstattung von Sondervorauszahlungen. Diese müssen Sie mit den entsprechenden Nachweisen Ihrer momentanen Einkünfte in Relation zu den vorherigen Einkünften beantragen.
Auch Selbstständige und Freiberufler können Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten beantragen.
Zu Krediterleichterungen gilt das oben Gesagte. Ebenso wie für Gespräche bei bestehenden Krediten oder der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Nehmen Sie die Soforthilfe in Bayern wahr.
Zudem werden auch Freiberufler und Selbstständige, die von einer behördlich angeordneten Quarantäne betroffen sind, für Ihre Arbeitsausfälle durch das Coronavirus entschädigt.
Dies wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem behördlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, d.h. Sie können Ihre Leistung nicht mehr vor Ort bei dem Kunden erbringen und auch nicht im Homeoffice, da Sie sich z.B. aufgrund behördlicher Anordnung bereits in häuslicher Quarantäne oder gar in einem Krankenhaus befinden. Dann wird Ihr Verdienstausfall durch eine Entschädigung nach § 56 IfSG ausgeglichen.
Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie den Verdienstausfall. Dieser errechnet sich aus einem Zwölftel des Arbeitseinkommens der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Ab Beginn der siebenten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Auch eine Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung bei privat Krankenversicherten (§ 56 und 58 IfSG) besteht.
Vergessen Sie also bitte keinesfalls Ihrem Antrag eine Finanzamt. Bescheinigung über die Höhe Ihrer nachgewiesenen letzten Einkünfte beizufügen.
Zudem können während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Dies betrifft etwaige Betriebskostenausgaben in angemessenem Umfang, wie z.B: nicht gedeckte Mietzinszahlungen.
Diesen Antrag auf Entschädigung müssen Sie aber zwingend innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem sie die untersagte Tätigkeit aufgrund des Virus eingestellt haben bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt stellen.
Dieses Hilfsprogramm, wie es dann auch immer konkret aussehen wird, könnte bereits nächste Woche beschlossen werden. Nach dem Entwurf des Wirtschaftsministeriums sollen kleine Unternehmen – also auch Solo-Selbstständige – nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen erhalten, wenn sie durch die Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Diese Mittel sollen die laufenden Betriebskosten – insbesondere Miet- und Pachtkosten – decken. Dem Entwurf zufolge soll es für Kleinunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten geben – bis zu 15.000 Euro, wenn die Firma bis zu zehn Beschäftigten hat.
Hierfür sollen vermeintlich fünfzig Milliarden Euro eingesetzt werden. Sowohl als direkte Zuschüsse als auch als Darlehen. Wenn rasch und ohne umfassende Prüfung Zuschüsse gezahlt werden, würden dies aber wahrscheinlich später entsprechend überprüft werden und dann u.U. in Darlehen umgewandelt werden. Zur Finanzierung will Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Fonds als Sondervermögen des Bundes bilden, der selbstständig Kredite aufnehmen kann. Wie dies alles konkret aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Wer mit dem Rücken als Selbstständiger wirklich zur Wand steht, der sollte auch überlegen, ob er aufstockende Leistungen bei dem für ihn zuständigen Jobcenter beantragt. Anspruch hierauf haben alle Selbstständigen, die ihre Grundsicherung nicht mehr aus eigener Kraft schaffen.
Dies sollte man jetzt auch schnellstmöglich tun, denn Leistungen werden frühestens ab dem Tag, an sich dort gemeldet hat, bewilligt. Zudem muss man zahlreiche Formulare ausfüllen und Nachweise vorlegen. Gewinn- und Verlustrechnung der letzten 6 Monate, Kontoauszüge der letzten drei Monate, letzter Steuerbescheid, vorhandene Sparbücher oder Vermögen, Mietverträge, Versicherungspolicen etc. Zudem muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass man sich um eine Ende der Situation bemüht. Also wie man Kunden wirbt, ob man sich um eine Anstellung bemüht.
Aber was soll es, besser Hosen runterlassen und etwas bekommen, als die laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Bei positiver Verbescheidung erhält man zumindest erst mal für sechs Monate Leistungen.