
Brauchen Sie bei diesem Thema Hilfe? Ich bin für Sie da! Füllen Sie einfach dieses Formular aus und ich melde mich bei Ihnen!
“Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!” Annette Wölfel
Der Arbeitsvertrag darf grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei entsprechend der Wünsche der Vertragsparteien gestaltet werden. Doch diese Gestaltungsfreiheit wird durch das Gesetz, geltende Tarifverträge oder bestehende Betriebsvereinbarungen eingeschränkt.
Es ist dringend anzuraten, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden und ein Arbeitsverhältnis wird sogar bereits dadurch begründet, dass der Arbeitnehmer einfach bei dem Arbeitgeber anfängt zu arbeiten. Doch all dies ist aus Beweisgründen nicht anzuraten.
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer stets einen Arbeitsvertrag aushändigen, der durch beide Parteien unterzeichnet ist. Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer, der nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist, in jedem Fall Anspruch auf die Aushändigung eines durch den Arbeitgeber unterschriebenen Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen, § 1,2 NachwG.
Im Einzelnen muss dieser folgende Punkte enthalten:
Insoweit der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht aushändigt, ist das Arbeitsverhältnis zwar auch weiterhin wirksam, aber u.U. besteht ein Schadenersatzanspruch wenn der Arbeitgeber auch wichtige Punkte nicht hingewiesen hat und der Arbeitnehmer z.B. deshalb einen Anspruch nicht innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht hat.
Arbeitsverträge können unbefristet, befristet oder z.B. auch nur zur Probe abgeschlossen werden. Wenn ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird, so gilt das Arbeitsverhältnis so lange bis es z.B. durch eine der Arbeitsvertragsparteien durch Kündigung beendet wird. Wenn ein Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen soll, sog. befristetes Arbeitsverhältnis, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Befristung ohne sachlichen Grund handelt oder um eine Befristung mit einem sachlichen Grund.
Nur bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen (es ist ein fester Endtermin des Arbeitsverhältnisses vereinbart- z.B. das Arbeitverhältnis endet am 31.12.2011- bzw. bei festem Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses ist zugleich eine feste Laufzeit festgelegt- z.B. Beginn 01.01.2011- Dauer sechs Monate) können befristete Arbeitsverhältnisse auch ohne Befristungsgrund abgeschlossen werden. Aber nur dann , wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird, d.h. noch nie bei dem Arbeitgeber vorher tätig war und die Befristung maximal bis zu zwei Jahre dauert.
Der Arbeitgeber muss aber nicht gleich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre befristen. Er kann das Arbeitverhältnis auch dreimal innerhalb dieser zweijährigen Frist verlängern, solange er die Zweijahresfrist insgesamt nicht überschreitet. Dies geht aber nur, wenn sich unmittelbar an die Befristung die weitere Befristung ohne Änderung des Arbeitsvertrages anschließt. Achtung! In Tarifverträgen kann von dieser dreimaligen Verlängerung und der Höchstdauer der Befristung abgewichen werden.
Eine Ausnahme von dieser Zweijahresfrist gilt in neu gegründeten Unternehmen, diese dürfen bis zu vier Jahren befristen. Achtung! Eine solche Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Befristung mit sachlichem Grund Daneben besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit einem Sachgrund zu befristen.
Bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss dieser Grund der Befristung vorliegen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nennt in § 14 acht Befristungsgründe:
Zu beachten ist, dass ein befristetet Arbeitsvertrag in jedem Fall
schriftlich
abzuschließen ist. Festgelegt werden muss die Dauer der Befristung. Entweder indem ein bestimmter Zeitraum ausdrücklich genannt wird oder der Zweck oder die Art der Arbeitsleistung die Befristung festlegt, z.B. Schwangerschaftsvertretung.
Ist das Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es automatisch mit Ablauf der Zeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist die Befristung unwirksam, so ist nicht das Arbeitsverhältnis an sich unwirksam! Das ursprünglich als befristet gewollte Arbeitsverhältnis gilt dann einfach als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde.
Grundsätzlich ist die ordentliche Kündigung während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Allerdings kann auch hier die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vertraglich vereinbart werden. Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein Aufhebungsvertrag sind aber auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich.
Ein Arbeitsverhältnis kann als sogenanntes befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden. Die Erprobung des Arbeitnehmers gilt als sachlicher Grund für eine Befristung. Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Erprobungsfrist nicht verlängert wird, endet es automatisch. Eine Kündigung ist nicht notwendig.
Zu beachten ist allerdings, dass ein sog. Probearbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden kann, es sei denn im Arbeitsvertrag selbst ist eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit festgehalten. Wenn das befristete Probearbeitsverhältnis nach dessen Ende einfach fortgesetzt wird und der Arbeitgeber einer Fortsetzung nicht unverzüglich widerspricht, so wird auch dieses befristete Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und es gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen.
Zu unterscheiden vom befristeten Probearbeitsverhältnis ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. Hier wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet abgeschlossen und es wird nur eine bestimmte Frist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Probezeit festgelegt, um die Eignung des Arbeitnehmers zu testen, z.B. „Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 15.03.2011 unbefristet abgeschlossen.
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.“ Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall nicht automatisch mit der Probezeit, sondern es muss ausdrücklich gekündigt werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Hierbei gilt die Besonderheit, dass während einer Probezeit das Arbeitsverhältnis mit nur einer Frist von zwei Wochen jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann, § 622 Abs. 3 BGB. Achtung! In Tarifverträgen können auch noch kürzere Kündigungsfristen während der Probezeit, z.B. wenige Tage, enthalten sein.
Wird das Arbeitsverhältnis nicht in der Probezeit gekündigt, läuft es nach deren Ende automatisch weiter. Die Dauer einer Probezeit wird hier wesentlich von der Art Tätigkeit bestimmt. Üblich sind drei bis sechs Monate. Bei einer einfachen, schnell erlernbaren Tätigkeit, die keine wesentlichen Vorkenntnisse verlangt, kann aber auch eine Probezeit von drei Monaten zu lang sein.
In einem Arbeitsvertrag müssen zumindest zu nachstehenden Punkten Vereinbarungen getroffen werden, vgl. § 2 NachwG.
Das hängt in erster Linie davon ab, um welche Tätigkeit es sich handelt und ob z.B. ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. So ist ein Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten bzw. für eine Tätigkeit, die mit sehr viel Verantwortung verbunden ist, in der Regel umfassender als ein Arbeitsvertrag für einfacher gelagerte Tätigkeiten. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, der bereits konkrete, z.T. zwingende Regelungen zum Abschluss, Inhalt und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses enthält, so muss auch innerhalb der Arbeitsvertrages dieser beachtet werden, da nicht zu Lasten des Arbeitnehmers hiervon abgewichen werden darf.
Hier reichen oft auch Verweisungen auf diesen Tarifvertrag, so dass der Arbeitsvertrag auch kürzer gestaltet sein kann, aber nicht muss.
Alles was auch im Nachweisgesetz, vgl. 5., enthalten ist, sollte in jedem Fall in den Arbeitsvertrag aufgenommen und näher konkretisiert werden. Ansonsten kommt es natürlich auf die Art der einzelnen Tätigkeit an und auf die konkreten betrieblichen Besonderheiten, ebenso wie auf einen anzuwendenden Tarifvertrag.
Auf mögliche tarifvertragliche Ansprüche kann allerdings hier nicht näher eingegangen werden, da dies den Rahmen sprengen würde. Deshalb gebe ich hier nur einen Überblick über die gängigsten Regelungen innerhalb eines Arbeitsvertrages mit Hinweisen auf was man achten sollte.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind namentlich mit der entsprechenden Anschrift zu nennen.
Hier ist der konkrete Beginn der Tätigkeit mittels eines Datums zu benennen. Dies ist deshalb wichtig, da sich hiernach u.a. die Kündigungsfrist errechnet, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und der Urlaubsanspruch. Des Weiteren soll hier niedergelegt werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Zur Befristung, vgl. 3. Hier kann auch vereinbart werden, ob es sich um eine befristetes Probearbeitsverhältnis (keine Kündigung nötig, da das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Befristung endet) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit handelt (Kündigung nötig, allerdings während der Probezeit i.d.R. nur mit zwei Wochen), vgl. 4. Tätigkeit des Arbeitnehmers und Versetzungsklausel
Hier sollte die Tätigkeit des Arbeitnehmers kurz dargestellt werden, da der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen und auch nur im Rahmen dessen den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Je konkreter der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Vertrag festgeschrieben ist, desto eingeschränkter ist aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers und im Rahmen von Änderungen des Tätigkeitsgebietes kann es dann u.U. notwendig sein, diese Änderung mittels einer Änderungskündigung durchzusetzen.
Deshalb ist oft eine sogenannte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag enthalten, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer z.B. eine anderweitige zumutbare Aufgaben zu übertragen, soweit damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist. Mit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, einem Mitarbeiter eine andere Aufgabe oder auch einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Im Rahmen dessen muss der Arbeitgeber aber immer abwägen, ob sein Interesse an der Versetzung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt.
Eine Versetzungsklausel kann z.B. lauten wie folgt:
Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft eine andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, so ist mindestens die bisherige Vergütung weiter zu zahlen.
Der Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, z.B. im Betrieb des Arbeitgebers in München. Ist der Arbeitsort konkret festgelegt, so muss der Arbeitnehmer nur im Rahmen der Zumutbarkeit an einem anderen Ort tätig werden. Je konkreter der Ort festgelegt ist, desto beschränkter ist der Arbeitgeber, mittels einer Weisung den Arbeitnehmer anderswo zu beschäftigen.
Etwas anderes gilt natürlich für Tätigkeiten, die üblicherweise an verschiedenen Orten ausgeführt werden, z.B. Außendienstmitarbeiter. Hier sollte im Arbeitsvertrag bereits konkret geregelt sein, dass der Arbeitnehmer entsprechend seiner Tätigkeit an verschiedenen Orten eingesetzt wird. Dann kann der Arbeitgeber mittels seines Weisungsrechtes den Arbeitsort bestimmen. Eine Versetzungsklausel kann wie folgt lauten: Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort einzusetzen, soweit dies dem Arbeitnehmer unter Abwägung der betrieblichen und persönlichen Belange zumutbar ist und damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist.